Coaching ist keine Maßnahme nach AlVG § 9

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2005/08/0175 Entscheidungsdatum 20061220 Veröffentlichungsdatum 20070306 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;

. . .Im Übrigen setzt die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG voraus, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Dass "Coaching" eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coachings" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten . . .

Transitarbeitsplatz entspricht nicht AlVG § 9: leider nicht mehr gültig

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2005/08/0206 Entscheidungsdatum 20061025 Veröffentlichungsdatum 20070116

. . .Tatsächlich hätte die belangte Behörde angesichts der Ungewöhnlichkeit der angebotenen Arbeitsbedingungen (etwa freie
Wahl der Arbeitszeit, "vielschichtiger" Tätigkeitsbereich) auch Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob es bei der in Aussicht
genommenen Beschäftigung überhaupt um eine am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigung oder um eine Maßnahme (zum Beispiel einen bloßen Transitarbeitsplatz) handelte, was der Sache nach nicht nur die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung behauptet hat, sondern wofür es auch entsprechende Hinweise im angefochtenen Bescheid gibt, wonach die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ein auf ein Jahr befristeter Transitarbeitsplatz sein soll. Die Zuweisung eines Transitarbeitsplatzes unter Entfall der Geldleistungen nach dem AlVG ist jedoch unzulässig (vgl. das ebenfalls eine Zuweisung zu "Proba" betreffende Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262 und das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0053). Da die Vermittlung eines bloßen Transitarbeitsplatzes nicht zu den im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen gehört, steht die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Zuweisung nachzukommen,
nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG. . .

1. Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis - Lohngestaltung verletzt Gleichheitsgrundsatz

Trendwerk

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0135 Entscheidungsdatum 20050525 Veröffentlichungsdatum 20050715

. . .sollte sich der Beschwerdeführer verpflichten, an den innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgesehenen Qualifizierungs- und Betreuungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden", und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweisen und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten "Dienstvertrag" zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen. . .

. . . Die von der regionalen Geschäftsstelle gewählte Konstruktion ist aber auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Gegenstand einer zulässigen Zuweisung nach § 9 AlVG zu sein: Nach dem sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vertragstext ergebenden Gesamtbild ergibt sich nämlich, dass den "Arbeitnehmern" des Vereins - anders als die belangte Behörde meint - kein angemessenes Entgelt gebührt, sondern - soweit es den Betrag von S 10.000,-- brutto übersteigt - ein "Nettoentgelt" in der Höhe ihres jeweiligen Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt, dass die "Arbeitnehmer" des Vereins einen Entgeltanspruch in verschiedener Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt - unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis erfolgt sei - schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet (vgl. z.B. OGH vom 7. Juli 2004, 9 ObA 21/04k). Selbst wann man also davon ausgehen würde, dass die regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer einer Beschäftigung (und keiner Maßnahme) im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG zugewiesen hat, wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem potenziellen Arbeitgeber zuzurechnende, schon im Ansatz rechtswidrige Lohngestaltung die Annahme der Beschäftigung bei diesem Verein nicht zumutbar. . .

2. Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis

Caritas: Benefit work - Volkshilfe: Kommuna

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2005/08/0209 Entscheidungsdatum 20061025 Veröffentlichungsdatum 20061129

. . . Die Zuweisung des Beschwerdeführers sollte in beiden Fällen als "Transitarbeitskraft" zu "Beschäftigungsinitiativen" erfolgen. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden nicht näher dargestellt, worum es sich bei diesen Projekten und bei den konkret zugewiesenen Beschäftigungen gehandelt hat. Nach den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und nach der Aktenlage handelte es sich um Zuweisungen zu sogenannten "Transitarbeitsplätzen", somit befristeten Dienstverhältnissen mit Entlohnungen, die sich nicht an Kollektivverträgen orientieren, deren Angemessenheit somit in Frage steht (vgl. das Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0227). Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit solchen Zuweisungen, sei es zu Schulungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung, die in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses gekleidet wurden (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0096), sei es direkt zu "Transitarbeitsplätzen" (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262), auseinander zu setzen. Dabei wurde ausgesprochen, es sei unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis zu jener Einrichtung zu gestalten, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen. . .

 

Keine Vermittlung durch Private: nicht mehr gültig, jedoch keine Sanktion: siehe Phönix-link

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0037 Entscheidungsdatum 20050420 Veröffentlichungsdatum 20050530


Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die "Zuweisung" von Stellenangeboten durch den Verein als Zuweisung iSd § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu gelten hat, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nur die regionale Geschäftsstelle ermächtigt, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte, wie im Beschwerdefall die Mitarbeiterin eines - offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten - Vereins. Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
Allerdings ist seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, eine arbeitslose Person nach dem fünften Teilstrich des § 9 Abs. 1 AlVG auch verpflichtet, von sich aus alle sonst gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihr dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wie aber der in § 10 Abs. 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung dieser Verpflichtung entnommen werden kann, kann eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2003/08/0039 Entscheidungsdatum 20050223 Veröffentlichungsdatum 20050323

. . . Im Hinblick darauf, dass die "Zuweisung" nicht durch die regionale Geschäftsstelle erfolgt ist,
kann dahinstehen, ob es sich vorliegend überhaupt um eine unter der Sanktion einer
Sperrfrist stehende Zuweisung iSd § 10 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG gehandelt hat . . .

Ges. f. Aus- und Weiterbildung-GmbH (Phönix) - Keine aufsuchende Vermittlung

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124 Veröffentlichungsdatum 20060303

. . . Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. . .

Belehrung über Defizite vor Maßnahme

(Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75). Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X02

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 20040421 Veröffentlichungsdatum 20040610


. . .Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen. . .

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 20040421 Veröffentlichungsdatum 20040610

. . . Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint. . .

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 20040421 Veröffentlichungsdatum 20040610

. . .Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte.

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 20040421 Veröffentlichungsdatum 20040610

. . . Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren. . .

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 020040421 Veröffentlichungsdatum

. . . Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird. . .


Arbeitslose müssen vor Zuweisung zu einer Maßnahme um ihre Meinung gefragt werden

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0262 Entscheidungsdatum 20040421 Veröffentlichungsdatum 20040610

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Vorschreibung von Kontrollterminen

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0136 Entscheidungsdatum 20021120 Veröffentlichungsdatum 20030305

. . . § 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des § 9 AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-)Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG) zu gestalten. § 49 AlVG lässt es seinem klaren Wortlaut nach nur zu, Kontrolltermine in der Weise vorzuschreiben, dass sich der Arbeitslose "monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden" hat. Die Behörde darf zwar gem. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AlVG die Zahl der Kontrolltermine erhöhen oder vermindern, nicht aber den Ort der Meldung verändern. Aus dem im Gesetz genannten Zweck der Kontrollmeldung, nämlich "zur Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe", ergibt sich nämlich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst erkennt - der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen - einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden. Ebenso wenig - worauf im Hinblick auf die Eintragung in der Meldekarte der Beschwerdeführerin vorsorglich hingewiesen sei - lässt es das Gesetz zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben.

 

Gerichtstyp VwGH Beschluß Geschäftszahl 2002/08/0136 Entscheidungsdatum 20021120 Veröffentlichungsdatum 20030305

. . . Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (hier: die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus). . .

 

Gerichtstyp VwGH Beschluß Geschäftszahl 94/11/0228 Entscheidungsdatum 19940906 Veröffentlichungsdatum 20010702

Gegen Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs 3 AVG kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden. Dies gilt aber nicht für behördliche Erledigungen, die zwar mit "(Ladungs)-Bescheid" überschrieben sind, in denen aber für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht werden. Ihnen kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis VfSlg 9984, 9113; B 21.1.1971, 404/70, B 22.5.1979, 1279/79; hier: Aus der Erledigung ergibt sich auch sonst kein vollstreckbarer Inhalt, weshalb sie auch nicht etwa als Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG angesehen werden kann).

"Vorsorgliche" Einstellung der Vers.Leistung

Verfassungsgerichtshof zur Praxis der vorläufigen Sperren

Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.“

Fachärztliche Untersuchung (BBRZ)

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2003/08/0271 Entscheidungsdatum 20041020

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie.
Sie ist nur zulässig, wenn: entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter sie auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei (der/die Arbeitslose) ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.


GerichtstypVwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2003/08/0271 Entscheidungsdatum 20041020 Veröffentlichungsdatum 20041124

. . . § 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen
zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2003/08/0271 Entscheidungsdatum 20041020 Veröffentlichungsdatum 20041124

. . . Art. 8 EMRK schützt u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7 mwH). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E 19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen).(Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss daher den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein.)

Vermittlung nicht von einer Minute zur anderen - Festsetzung eines Arbeitsbeginns ohne Mitwirkung der/des Betroffenen

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2003/08/0039 Entscheidungsdatum 20050223 Veröffentlichungsdatum 20050323

. . . Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient zwar dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (§ 7 AlVG). Diese Verpflichtung beinhaltet aber nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz überlässt es vielmehr der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle aber nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann.


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0131 Entscheidungsdatum 20041117 Veröffentlichungsdatum 20041231

. . . Ein Arbeitssuchender, der von einem potentiellen Arbeitgeber "in
Evidenz" gehalten wird, ist keineswegs verpflichtet, sich "auf
Abruf" bereit zu halten. . .

Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0131 Entscheidungsdatum 20060628 Veröffentlichungsdatum 20060814

Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Beihilfeformular und den Informationsbogen nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern diese Formulare für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen seien und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen (vgl. das Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0047).

 

Vereitelung von Bewerbungen und Maßnahmen

Rechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 3

Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Dokumentnummer JWR/1994080050/19950905X03

 

Rechtssatz GRS wie 2004/08/0210 E 15. März 2005 RS 3 (hier nur der zweite Satz)

GRS Text Voraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Umschulung ist Vorsatz (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0050). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (§ 10 Abs. 1 zweiter Teilstrich AlVG).[Hier: Abbruch der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nach Kursbeginn] Dokumentnummer JWR/2006080241/20070919X02

 

Rechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0042 4

GRS Text Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat. Dokumentnummer JWR/1994080050/19950905X02

 

AlVG nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0208 Entscheidungsdatum 20051221 Veröffentlichungsdatum 20060221

. . .Zudem hat die regionale Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge mehrfach ein Jobcoaching als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt (mit der dort allein vorgesehenen Sanktion der Rückzahlung der Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen), d.h. diese Maßnahmen beruhten nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden - unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden - Zuweisungen nach § 9 Abs. 1 AlVG. Die Weigerung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, hat die regionale Geschäftsstelle - und, ihr folgend, die belangte Behörde - jedoch als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und die Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, die aber bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) nicht zulässig sind. . .

 

Persönlichkeitstrainings (Erklären von Defiziten)

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2006/08/0159 Entscheidungsdatum 20070919 Veröffentlichungsdatum 20071029

. . . » Zwar wurde in der Niederschrift vom 16. August 2005 festgehalten, dass Vermittlungsversuche und eigene Bewerbungsbemühungen bisher ergebnislos waren und die aktuellen Fähigkeiten für eine Integration am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend seien. Damit ist aber nicht gesagt, ob und welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse gerade dem Beschwerdeführer fehlen, wie z.B. (im Zusammenhang mit der Bewerbung) eventuell bestimmte Sprachkenntnisse, Computerkenntnisse, mündliche oder schriftliche Ausdrucksfähigkeiten, Fähigkeiten der Beherrschung der Gebärden oder zielführenden Auftretens und Benehmens bei persönlichen Bewerbungen, Konzentrationsfähigkeit etc. Auch die Nennung von "Handicaps" im Informationsblatt über den Kurs besagt nicht, dass und welche konkreten Mängel das Arbeitsmarktservice bei der Zuweisung angenommen hat. Es steht nach der Aktenlage im Übrigen nicht fest, ob das Informationsblatt (und damit auch der Kursinhalt) dem Beschwerdeführer schon bei der Zuweisung bekannt war. . . «

 

Unverhältnismäßigkeit von Strafen

Gerichtstyp VfGH Erkenntnis Geschäftszahl G78/99 Entscheidungsdatum 20000621 Sammlungsnummer 15850

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengelds für die Dauer von acht Wochen nach Beendigung einer nicht angezeigten (anzeigepflichtigen) Tätigkeit mangels sachlicher Rechtfertigung; keine Bedenken gegen die auch für geringfügige Beschäftigungen geltende Anzeigepflicht; keine Bedenken gegen die Rückforderung des Arbeitslosengelds für zumindest zwei Wochen im Fall der Betretung bei einer nicht angezeigten (auch nur geringfügigen) Beschäftigung.

 

Partnereinkommen und Steuervorschreibung

»Das AMS kannte keine Steuervorschreibung

16.11.2007 | 11:29 |  IVO STITIC (DiePresse.com)

VwGH: Das Arbeitsmarktservice ignorierte die Steuervorschreibung und rechnete den Bruttobezug des Ehepartners als Nettobezug an.

Die Vorgangsweise für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen ist für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterschiedlich geregelt. Während Lohnsteuerpflichtige ihre Einkünfte durch die Vorlage einer Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis vorgesehen, dass bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das vorläufige Einkommen anhand einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen festzustellen hat. Die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides.

Nicht so bei einem Notstandshilfebezieher aus der Steiermark. Ihm wurden die Einkünfte seiner Ehegattin in der Weise angerechnet, dass deren Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und deren Krankengeld zusammengerechnet wurden. Die Steuervorschreibung der Ehefrau, die das Einkommen im fraglichen Zeitraum um etwa EUR 250,- pro Monat minderte, berücksichtigte das AMS nicht. Damit wurden dem Notstandshilfebezieher die Bruttobezüge und nicht die Nettobezüge seiner Frau angerechnet.

Seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ( 2006/08/0187 ) war erfolgreich: Bei den genannten Bezügen der Ehegattin war zwingend eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Dabei wäre insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, wonach das anzurechnende Nettoeinkommen der Ehefrau tatsächlich niedriger war als die ihr (brutto) zugeflossenen Beträge. Das AMS hätte die voraussichtlich nachzuzahlende Einkommensteuer berücksichtigen müssen, so die Höchstrichter.

Lohnerhöhungen der PartnerIn


In einer anderen Entscheidung ( 2006/08/0309 ) rügte das Verwaltungsgericht die Verletzung der Meldepflichten eines Notstandshilfebeziehers. Dieser verabsäumte es, die Lohnerhöhungen seiner Gattin dem AMS anzuzeigen. Nachdem die Behörde durch Anfrage beim Dienstgeber der Ehegattin feststellte, dass Lohnerhöhungen erfolgt sind, wurde der Notstandshilfebezieher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.

Seinen Einwand, er habe eine Meldung unterlassen, weil ihm die Ehegattin keinen Einblick in ihre Konten gewährt habe, ihn daher kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen treffe, ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Hätte er gemeldet, dass sich seine Ehefrau geweigert hat, die ihm bisher mögliche Einsicht in ihre Bezugsunterlagen zu gewähren, wäre es dem AMS möglich gewesen, eigene Ermittlungen einzuleiten. Der Beschwerdeführer habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass es durch die Unterlassung der Mitteilung von der Weigerung seiner Ehefrau zu einem Überbezug an Notstandshilfe kommen konnte. Die Rückforderung der Notstandshilfe bestehe daher zurecht, argumentierte der Verwaltungsgerichtshof.«

 

Keine Sanktion nach § 10 wegen Betreuungspflichten

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2006/08/0324 Entscheidungsdatum 20070919 Veröffentlichungsdatum 20071101

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2006/08/0324

Entscheidungsdatum

20070919

Veröffentlichungsdatum 20071101 Rechtssatznummer 1 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze Norm
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §7; AlVG 1977 §9 Abs1; Rechtssatz Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.)

Dokumentnummer JWR/2006080324/20070919X01

 

Bewerbungen bei Erkrankung

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2006/08/0189

Entscheidungsdatum

20070919

Veröffentlichungsdatum 20071025 Rechtssatznummer 1 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077; ASVG §138; Rechtssatz Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN). Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist. Dokumentnummer JWR/2006080189/20070919X01

 

Legen Sie pro Woche 3 Bewerbungen (Ihrer Wahl) vor !

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2006/08/0099

Entscheidungsdatum

20070704

Veröffentlichungsdatum 20070726 Index 40/01 Verwaltungsverfahren; 62 Arbeitsmarktverwaltung; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AVG §37; AVG §58 Abs2;

Im Beschwerdefall wurde die Aufforderung des Arbeitsmarktservice dahin konkretisiert, dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen sollte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, als rechtswidrig. Erwägungen zur Frage der "ausreichenden Anstrengungen" enthält der angefochtene Bescheid, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, das Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, sei für den Verlust des Anspruches aus Notstandshilfe ausreichend, nicht.

 

Bewerbungen haben umgehend zu erfolgen

Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2006/08/0269

Entscheidungsdatum

20070919

Veröffentlichungsdatum 20071026
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1; AlVG 1977 §9 Abs1;

Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Entscheidung ausdrücklich auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Notariatskanzlei Dr. W. beworben habe, die "nachträglichen Bemühungen, mit der Firma Kontakt aufzunehmen, könnten daran ... nichts mehr ändern".      Eine Bewerbung bzw. Kontaktaufnahme mehr als zwei Wochen nach der Namhaftmachung eines potenziellen Dienstgebers ist jedenfalls geeignet, den Arbeitslosen als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheinen zu lassen und den Arbeitgeber abzuhalten, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 10. November 1998).      Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen des Arbeitslosen kommt es daher nicht mehr darauf an, was im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin mehr als zwei Wochen nach der Zuweisung der Beschäftigung seitens des potenziellen Dienstgebers mitgeteilt wurde; die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon deshalb zurecht, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

 

Mitfahrgelegenheit

Gerichttyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2006/08/0329 Entscheidungsdatum 20071017 Veröffentlichungsdatum

Norm
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077; Rechtssatz

Eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).